Verkehrsrecht
FUNK.TENFELDE.
Anwalt für Verkehrsrecht in Osnabrück
Egal, ob Sie einen Unfall selber verursacht haben oder auf andere Weise in diesen verwickelt wurden, ob Sie geblitzt wurden, weil Sie bei Rot über eine Ampel gefahren sind oder weil Sie mit Alkohol am Steuer erwischt wurden und nun der Führerscheinentzug droht: In der Kanzlei FUNK.TENFELDE haben Sie Ihre kompetente Partnerin in all diesen Bereichen gefunden!
Sie möchten mehr erfahren?
Dann kontaktieren Sie uns direkt für eine erste Beratung!
Oder Rufen Sie uns direkt an

Die Experten für Verkehrsrecht in Osnabrück
Die rechtlichen Probleme im Straßenverkehr können sich sehr unterschiedlich darstellen: angefangen bei einem „kleinen“ Bußgeldbescheid (z.B. „Knöllchen“) bis hin zu einem Fahrverbot, einem Führerscheinentzug oder einer Freiheitsstrafe. Sie sehen: ein Verkehrsverstoß kann mitunter erhebliche Konsequenzen mit sich führen. Die frühzeitige Beratung durch qualifizierte AnwältInnen ist daher absolut notwendig, um diese Konsequenzen so gering wie möglich für Sie zu halten.
Auch ist sowohl bei umfangreichen als auch „einfachen“ Verkehrsunfällen die Einschaltung von RechtsanwältInnen mittlerweile als von vornerein erforderlich angesehen. Die Entwicklung der möglichen Schadenspositionen ist im Laufe der Jahre derart unüberschaubar geworden, dass es nahezu fahrlässig wäre, die Schadensregulierung alleine vorzunehmen. Scheuen Sie sich daher nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!
Zuletzt kann auch ein einfacher Autokauf rechtliche Fragen und Probleme mit sich führen. Um diese zu beantworten und zu lösen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Verkehrsrecht in Osnabrück
In folgenden Themenfeldern können Sie sich unter anderem gerne an uns wenden:
- Regulierung von Verkehrsunfällen
- Alles rund um den Autokauf
- Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Verkehrsstrafrecht
Regulierung von Verkehrsunfällen
1. Wie gehe ich nach einem Verkehrsunfall vor?
Ärztliches Attest
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, sollten Sie umgehend Ihre Ärztin/Ihren Arzt aufsuchen, um sich von dort Ihre Verletzungen und Verletzungsfolgen attestieren zu lassen. Auch sollten Sie Ihrer Krankenversicherung und ggf. Ihrem Arbeitgeber den Unfall melden, da auch diese Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Unfallgegner geltend machen können.


Schadensmitteilung
Kostenvoranschlag
Diese übersenden uns im Anschluss direkt den Kostenvoranschlag oder das Gutachten. Anhand dessen können wir Ihren Schaden geltend machen.
2. Wie wird ein Schaden nach einem Unfall reguliert?
Bei Schäden aus einem Verkehrsunfall haben Sie mehrere Anspruchsgegner. Dies sind der Halter des Fahrzeugs, der Fahrer sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Höhe Ihres Erstattungsanspruchs wird danach berechnet, inwieweit der Schaden ganz oder teilweise von den Unfallbeteiligten verursacht bzw. von diesen verschuldet wurde. Ist eine teilweise Verursachung beider Beteiligten gegeben, kommt es zu einer Quotelung.
3. Wer auffährt hat immer Schuld?
Grundsätzlich existiert im Verkehrsrecht bei einem Auffahrunfall der „Beweis des ersten Anscheins“. Danach wird vermutet, dass der Unfall durch ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepasste Geschwindigkeit und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit verursacht wurde. Diese Vermutung kann jedoch auch widerlegt werden, wenn bewiesen werden kann, dass beispielsweise das vorausfahrende Fahrzeug absichtlich stark abgebremst oder unvermittelt zurückgesetzt wurde.


4. Welche Ansprüche kann ich geltend machen?
Sachschaden an dem Kfz
Die an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden, die Sie bereits bei einer Fachwerkstatt oder einem Sachverständigen in Form eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens haben bestätigen lassen, sind oftmals (bei Unfällen ohne Personenschäden) der erste Punkt, an den man bei der Schadensregulierung denkt.
Mietwagenkosten
Kosten für einen Mietwagen können grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Anmietung muss jedoch objektiv erforderlich sein. Da der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht trägt, muss zum einen die Mietdauer so kurz wie möglich gehalten werden, zum anderen ist auf den Tarif zu achten, da Kfz-Vermietungen neben dem Normaltarif oftmals auch einen erheblich erhöhten Unfallersatztarif anbieten.
Nutzungsausfall
Anstatt eines Mietwagens können Sie als Geschädigter während der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung Nutzungsausfall geltend machen. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird anhand von Tabellen bestimmt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung eingestuft sind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird bzw. ein Ersatzfahrzeug im Fall des Totalschadens angeschafft wird.
Rechtsanwalts- und Gutachterkosten
Die Rechtsanwaltsgebühren sind vom Schädiger zu ersetzen, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche von vornherein erforderlich ist. Auch ist es hier nicht notwendig, dass Sie den Schädiger oder die gegnerische Versicherung im Vorfeld selbst zur Schadensregulierung auffordern und in Verzug setzen.
Auch die Gutachterkosten sind notwendiger Teil der Schadensermittlung und von dem Schädiger zu ersetzen. Beachten Sie jedoch hierbei, dass, wie bereits auf Seite 6 dargestellt, die Kosten für ein Sachverständigengutachten in der Regel nur bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze von 750,- – 1.200,- € erstattungsfähig sind.
Schmerzensgeld
Sollten Sie durch den Unfall verletzt worden sein, kann auch ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Bei der Bemessung sind die Art der Verletzung, deren Folgen, die erlittenen Beschwerden etc. von Bedeutung. Bringen Sie hierfür bei der anwaltlichen Beratung bereits vorliegende Arztbriefe mit, aus denen sich Ihre Verletzungen und ggf. Folgeschäden ergeben.
Weitere Schadenspositionen
Neben dem Sachschaden und dem Schmerzensgeld können – je nach Sachverhalt – weitere Schadenspositionen wie beispielsweise der Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall – sollten Sie über die 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber krankgeschrieben sein – Fahrtkosten von Angehörigen zu Krankenhausbesuchen, Kur- und Pflegekosten erstattungsfähig sein.
Bei einem Verkehrsunfall sind somit viele verschiedene Einzelpositionen geltend zu machen. Um welche Positionen es sich in Ihrem Fall handelt, kann nicht schematisch geklärt werden, sondern bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.


Alles rund um den Autokauf
1. Privatkauf
Bei einem Privatkauf können Sie in der Regel viel Geld sparen. Dies ist jedoch insbesondere deshalb der Fall, weil man im Privaten die Rechte des Käufers bei Mängeln des Fahrzeugs erheblich einschränken kann.
In der Regel werden Sie bei einem privaten Kaufvertrag den Zusatz „unter Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche“ finden. Dies bedeutet, dass Ihre Sachmängelgewährleistungsrechte vollständig ausgeschlossen werden. Entsteht ein Mangel an dem Fahrzeug, haben Sie keine Rechte zur Behebung dieser Mängel gegenüber dem Verkäufer. Anders liegt der Fall nur dann, wenn der Verkäufer über den Mangel arglistig getäuscht hat. Diese Arglist nachzuweisen fällt jedoch erfahrungsgemäß schwer.
Dieser Aspekt sollte daher auf jeden Fall in die Überlegung über die Entscheidung zwischen einem Privat- und einem Händlerkauf einbezogen werden.
2. Kauf vom Händler
Der Händler tritt Ihnen gegenüber als Unternehmer auf und kann Ihre Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausschließen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf eins zu verkürzen. Treten somit innerhalb dieses Jahres Mängel auf, ist der Händler grundsätzlich verpflichtet, diese zu beheben. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf besteht zudem die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden oder zumindest angelegt war. Der Verkäufer muss hierzu dann den Gegenbeweis erbringen.
Beachten Sie jedoch dabei, dass gerade bei Gebrauchtfahrzeugen – auch von einem Händler – nicht jeder Fehler einen rechtlichen Mangel darstellt, sondern auch auf den normalen Verschleiß zurückzuführen sein kann.
3. Der Kaufvertrag
Wichtig ist daher, sowohl bei einem Privatkauf als auch bei dem Kauf von einem Händler, dass Sie einen Zeugen oder eine Zeugin zur Besichtigung und zum Kauf mitnehmen. Diese können eventuelle mündliche Zustandsbeschreibungen des Verkäufers beweisen. Schließen Sie zudem keinen mündlichen Vertrag, sondern setzen Sie unbedingt einen schriftlichen Kaufvertrag auf, um die Beweisbarkeit von Absprachen und Vereinbarungen zu vereinfachen.
Setzen Sie sich hierzu bei Fragen gerne immer auch mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne!


Verkehrsordnungswidrigkeiten
Sie haben ein Schreiben von der sog. Bußgeldbehörde erhalten, in dem Ihnen ein Verkehrsverstoß, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß, vorgeworfen wird? Hierin werden Sie aufgefordert, Angaben zur Person und Sache zu machen sowie anzukreuzen, ob Sie den Verstoß zugeben.
1. Wie gehe ich mit einem Anhörungsbogen um?
Handeln Sie nicht vorschnell und machen keine schwerwiegenden Fehler beim Ausfüllen des Anhörungsbogens. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, auch wenn der Anhörungsbogen diesen Eindruck vermitteln mag.
Die Anhörung soll Ihnen als Betroffenen „rechtliches Gehör“ verschaffen und dient der Behörde dazu, den Fahrer zu ermitteln, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Denn in Deutschland (in anderen europäischen Ländern ist dies anders) ist nicht der Halter, sondern nur der Fahrer für den Verkehrsverstoß verantwortlich.
Seien Sie aber vorsichtig bei der Angabe, dass nicht Sie, sondern jemand anderes gefahren ist, wenn Sie diese Person nicht auch benennen wollen. Hier kann die Bußgeldbehörde Ihnen das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen.
Geben Sie wahrheitswidrig eine andere Person als Fahrer an, kann dies ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB gegen Sie auslösen.
Ist der Anhörungsbogen an den richtigen Fahrer später als 3 Monate nach dem Verkehrsverstoß versandt worden, tritt die sog. Verfolgungsverjährung ein. Mit der Anhörung wird die Verjährungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Angehörten unterbrochen und läuft neu an. Wird innerhalb der weiteren 3 Monate kein Bußgeldbescheid erlassen, ist der Verstoß verjährt.
2. Was sind die Folgen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides?
Nach dem Anhörungsbogen werden Sie in der Regel, ob Sie zu dem Vorwurf Angaben gemacht haben oder nicht, einen Bußgeldbescheid erhalten.
Je nach Verkehrsverstoß kann Ihnen hierin eine Geldbuße, 1-3 Punkte in Flensburg und Fahrverbot von 1-3 Monaten verhängt werden.
3. Was können wir nun für Sie tun?
Haben Sie als Halter und nicht als Fahrer den Anhörungsbogen erhalten, kann oftmals durch bestimmte Verzögerungsmaßnahmen die Verjährung herbeigeführt werden.
Gegen den Bußgeldbescheid können wir für Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Gleichzeitig werden wir Akteneinsicht für Sie beantragen, um zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegen. Für unterschiedliche Messgeräte müssen nach deren Bedienungsanleitungen spezielle Voraussetzungen für eine richtige Messung vorliegen, bei denen immer wieder Fehler passieren können. Diese können wir als Ihre AnwältInnen für Sie aufdecken.
Sind Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen, kann dies eine sogenannte besondere Härte darstellen, wodurch unter Umständen zumindest das Fahrverbot abgewendet werden kann.


Verkehrsstrafrecht
Sie haben einen Äußerungsbogen von der Polizei bekommen, weil Sie beispielsweise eine „Fahrerflucht“ begangen haben sollen? Im Folgenden fassen wir für Sie zusammen, was Sie nun beachten sollten:
1. Muss ich auf das Schreiben reagieren?
Vergleichbar mit dem Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind Sie nicht verpflichtet, den Äußerungsbogen als Beschuldigten auszufüllen.
Insbesondere besteht oftmals der Irrglaube, dass die eigene Erklärungsbereitschaft einen Vorteil verschafft und die Verweigerung von Angaben negativ gewertet wird. Dies ist falsch!
Die einzigen Angaben, die Sie gegenüber der Polizei machen müssen, sind die zu Ihrer Person (vollständiger Name, Geburtsname, -datum und –ort, Anschrift, Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit)
Wenn Sie sich nicht sicher sind, vereinbaren Sie, noch bevor Sie irgendwelche Äußerungen tätigen, einen ersten Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.
2. Recht auf einen Verteidiger
Der Beschuldigte hat gemäß § 136 Abs. 1 StPO das Recht, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu beauftragen.
Wir empfehlen dringend, bevor Sie sowohl schriftlich als auch mündlich Äußerungen gegenüber der Polizei tätigen, Ihre RechtsanwältInnen zu kontaktieren und sich über diese Äußerungen als Beschuldigter anwaltlich beraten zu lassen.
3. Polizeiliche Vorladung
Haben Sie eine polizeiliche Vorladung wegen des Vorwurfs einer Straftat erhalten, müssen und sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Erst die staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Ladungen sind verpflichtend.
4. Akteneinsicht
Bevor Sie sich mit Aussagen unter Umständen in Widersprüche verstricken, weil Sie gar nicht wissen, welche Informationen die Polizei bislang zu dem Vorfall erlangt hat und mit welchen Beweisen der Vorwurf bereits untermauert ist, werden wir zunächst Akteneinsicht für Sie beantragen und mitteilen, dass eine Aussage gegebenenfalls im Anschluss über uns erfolgen wird.
